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   OLG Dresden, 10.05.2005 - 21 AR 7/05   

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https://dejure.org/2005,67437
OLG Dresden, 10.05.2005 - 21 AR 7/05 (https://dejure.org/2005,67437)
OLG Dresden, Entscheidung vom 10.05.2005 - 21 AR 7/05 (https://dejure.org/2005,67437)
OLG Dresden, Entscheidung vom 10. Mai 2005 - 21 AR 7/05 (https://dejure.org/2005,67437)
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Volltextveröffentlichung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 3151
  • MDR 2006, 211
 
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  • BGH, 08.05.1996 - XII ZR 254/94

    Ausgleich unter Ehegatten für die Aufgabe eines dinglichen Wohnrechts

    Auszug aus OLG Dresden, 10.05.2005 - 21 AR 7/05
    Teilweise wurde die Grundlage des Zahlungsanspruchs im Gemeinschaftsrecht gesehen (§ 745 Abs. 2 BGB): Mit der endgültigen Trennung könne jeder Ehegatte eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, die auch darin bestehen könne, dass derjenige, der in dem Haus verbleibt, an den anderen eine angemessene Entschädigung zu zahlen habe (BGH, FamRZ 1996, 931; KG, FamRZ 2000, 304; OLG Naumburg, OLGR 2001, 141; OLG Brandenburg, OLGR 2001, 71; 467).
  • OLG Köln, 26.02.2004 - 4 UF 19/04

    Wohnungszuweisung und Nutzungsvergütung

    Auszug aus OLG Dresden, 10.05.2005 - 21 AR 7/05
    Die Vorteile dieser Zuständigkeitskonzentration auf den Familienrichter liegen auf der Hand: In der Praxis wird das Problem der Nutzungsvergütung zumeist von der unterhaltsrechtlichen Problematik überlagert (vgl. Johannsen/Henrich, a.a.O., § 1361b BGB RNr. 31; siehe auch OLG Köln, ZFE 2005, 68).
  • OLG Köln, 07.10.1991 - 26 W 14/91

    Ehegatten; Hausgrundstück; Alleineigentum; Trennung; Vergütungsanspruch;

    Auszug aus OLG Dresden, 10.05.2005 - 21 AR 7/05
    Teilweise wurde der Anspruch auch auf eine analoge Anwendung des § 1361b BGB gestützt, analog deshalb, weil § 1361b Abs. 2 BGB a.F. eine Vergütung nach Billigkeitsgesichtspunkten nur dann vorsah, wenn ein Ehegatte nach Maßgabe eines (fiktiven) Wohnungszuweisungsverfahrens verpflichtet war, dem anderen die Ehewohnung im gemeinsamen Haus teilweise oder insgesamt zur alleinigen Benutzung zu überlassen (OLG Köln, FamRZ 1992, 440; OLG Braunschweig, FamRZ 1996, 549; OLG Düsseldorf, FamRZ 1999, 1271).
  • OLG Düsseldorf, 02.11.1998 - 9 U 64/98
    Auszug aus OLG Dresden, 10.05.2005 - 21 AR 7/05
    Teilweise wurde der Anspruch auch auf eine analoge Anwendung des § 1361b BGB gestützt, analog deshalb, weil § 1361b Abs. 2 BGB a.F. eine Vergütung nach Billigkeitsgesichtspunkten nur dann vorsah, wenn ein Ehegatte nach Maßgabe eines (fiktiven) Wohnungszuweisungsverfahrens verpflichtet war, dem anderen die Ehewohnung im gemeinsamen Haus teilweise oder insgesamt zur alleinigen Benutzung zu überlassen (OLG Köln, FamRZ 1992, 440; OLG Braunschweig, FamRZ 1996, 549; OLG Düsseldorf, FamRZ 1999, 1271).
  • OLG Brandenburg, 29.06.2000 - 9 U 4/00

    Zur Zuständigkeit der allgemeinen Zivilgerichte, wenn ein Ehegatte nach Trennung

    Auszug aus OLG Dresden, 10.05.2005 - 21 AR 7/05
    Teilweise wurde die Grundlage des Zahlungsanspruchs im Gemeinschaftsrecht gesehen (§ 745 Abs. 2 BGB): Mit der endgültigen Trennung könne jeder Ehegatte eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, die auch darin bestehen könne, dass derjenige, der in dem Haus verbleibt, an den anderen eine angemessene Entschädigung zu zahlen habe (BGH, FamRZ 1996, 931; KG, FamRZ 2000, 304; OLG Naumburg, OLGR 2001, 141; OLG Brandenburg, OLGR 2001, 71; 467).
  • OLG Bamberg, 07.08.1995 - 2 UF 64/95
    Auszug aus OLG Dresden, 10.05.2005 - 21 AR 7/05
    Teilweise wurde der Anspruch auch auf eine analoge Anwendung des § 1361b BGB gestützt, analog deshalb, weil § 1361b Abs. 2 BGB a.F. eine Vergütung nach Billigkeitsgesichtspunkten nur dann vorsah, wenn ein Ehegatte nach Maßgabe eines (fiktiven) Wohnungszuweisungsverfahrens verpflichtet war, dem anderen die Ehewohnung im gemeinsamen Haus teilweise oder insgesamt zur alleinigen Benutzung zu überlassen (OLG Köln, FamRZ 1992, 440; OLG Braunschweig, FamRZ 1996, 549; OLG Düsseldorf, FamRZ 1999, 1271).
  • OLG Saarbrücken, 08.06.1998 - 9 W 148/98
    Auszug aus OLG Dresden, 10.05.2005 - 21 AR 7/05
    Der Bestimmung des zuständigen Gerichts in entsprechender Anwendung der §§ 36, 37 ZPO steht nicht entgegen, dass die Sache noch nicht rechtshängig ist, denn im Prozesskostenhilfeverfahren ist die Bestimmung des zuständigen Gerichts schon bei tatsächlicher beiderseitiger Kompetenzleugnung möglich (Senat, Beschluss vom 27. Oktober 1998 - 10 AR 34/98 = FamRZ 1999, 110; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 36 Rn.2).
  • OLG Dresden, 14.12.2000 - 10 ARf 31/00

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung eines Kompetenzkonflikts zwischen

    Auszug aus OLG Dresden, 10.05.2005 - 21 AR 7/05
    Ebenso entscheidet das Oberlandesgericht bei einem Kompetenzkonflikt zwischen der allgemeinen Zivilabteilung und der Familienabteilung desselben Amtsgerichts (Senat, Beschluss vom 14. Dezember 2000 - 10 ARf 31/00 = OLG-NL 2001, 71; OLG Thüringen, OLG-NL 1999, 211).
  • AG Ludwigslust, 29.11.2004 - 5 F 227/03

    Verweisung des Rechtstreites an das funktionell und sachlich zuständige Gericht;

    Auszug aus OLG Dresden, 10.05.2005 - 21 AR 7/05
    Das Gesetz regelt somit nicht mehr nur den Fall, dass ein Ehegatte die Wohnung aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung verlassen muss, es klärt auch den Streit um die Anspruchsgrundlage für den Fall, dass ein Ehegatte freiwillig ausgezogen ist: § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB ist nunmehr eine vorrangige Sonderregelung (ebenso: Palandt-Brudermüller, BGB, 64. Aufl., § 1361b RNr. 20 a. E.; Johannsen/Henrich, Eherecht, 4. Aufl., § 1361 BGB RNr. 33; Handbuch Fachanwalt Familienrecht/Klein, 5. Aufl., Kap. 8 RNr. 85, 96; wohl auch Schröder/Bergschneider,. Familienvermögensrecht RNr. 3.270; a.A.: Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts RNr. 92b; AG Ludwigslust, FamRZ 2005, 728).
  • KG, 09.09.1999 - 12 W 6245/99
    Auszug aus OLG Dresden, 10.05.2005 - 21 AR 7/05
    Teilweise wurde die Grundlage des Zahlungsanspruchs im Gemeinschaftsrecht gesehen (§ 745 Abs. 2 BGB): Mit der endgültigen Trennung könne jeder Ehegatte eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, die auch darin bestehen könne, dass derjenige, der in dem Haus verbleibt, an den anderen eine angemessene Entschädigung zu zahlen habe (BGH, FamRZ 1996, 931; KG, FamRZ 2000, 304; OLG Naumburg, OLGR 2001, 141; OLG Brandenburg, OLGR 2001, 71; 467).
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